Satzung
Aktivitas
Stand: 18.02.2024:
Präside
der Aktivitas ist Viktoria Dibbern
**************************************************
Satzung der
Aktivitas des O.R.R.C. „WIKING“ von 1908,
erneuert
2019
§ 1 Name und Zweck
Der Name des
Schulruderclubs lautet: Oberrealschulruderclub „Wiking“. Der
O.R.R.C „Wiking“ will durch die Pflege des sportmäßigen
Ruderns eine körperliche Ertüchtigung erzielen; weiter will der Club
durch ein diszipliniertes und kameradschaftliches Vereinsleben zur Erziehung
seiner jugendlichen Mitglieder beitragen.
§ 2 Sitz und Flagge
Der Sitz
der O.R.R.C. „Wiking“ ist die Max-Planck-Schule in Kiel,
Winterbeker Weg 1-5. Der Stander besteht aus einem
grünen Diagonalkreuz auf weißem Grund.
§ 3 Ruderordnung
Der
Ruderbetrieb wird durch die jeweils gültige Ruderordnung geregelt.
§ 4 Gleichberechtigung innerhalb des Vereins
Innerhalb
des Vereins sind weibliche und männliche Mitglieder in allen Ämtern
und Funktionen gleichberechtigt.
§ 5 Der Protektor / die Protektorin
Die
Aufsicht über den Ruderbetrieb hat ein Protektor. Zum Protektor ist ein
Mitglied des Lehrerkollegiums mit den notwendigen Erfahrungen im Rudersport vom
Schulleiter zu bestimmen. Die Bestellung zum Protektor soll in der Regel
für die Dauer mindestens eines Schuljahres erfolgen. In dringenden
Fällen kann der Schulleiter jederzeit die Bestellung zurücknehmen.
Dem Protektor steht es frei, in dringenden Fällen von seinem Amt
zurückzutreten.
§ 6 Mitgliedschaft
Jede(r)
Schüler(in) der Schule kann sich zur Aufnahme in den Verein melden. Dazu
sind vorzulegen:
a)
Schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten;
dabei ist insbesondere zu bestätigen, dass sie diese Satzung und die
Ruderordnung zur Kenntnis genommen haben.
b) Die
Schwimmfähigkeit des Kindes, bestätigt durch die
Erziehungsberechtigten.
Die
endgültige Entscheidung über die Aufnahme liegt beim Vorstand. Die
Aufnahme erfolgt durch eine 2/3 Mehrheit im Vorstand. Das Mitglied wird hier
als Aktiver bestätigt.
Über
die Absicht, die Aufnahme zu verweigern, muss dem Protektor vorher Mitteilung
gemacht werden. Der Aktivitas ist ein Altherrenverband angeschlossen.
§ 7 Versammlungen
Es werden
im Geschäftsjahr des Clubs, welches vom 1. April bis zum 31. März des
nächsten Jahres geht, abgehalten:
a)
mindestens eine Vollversammlung, weitere nach Bedarf.
b)
Ruderversammlungen (nach Bedarf), die Ruderversammlung setzt sich zusammen aus
dem Vorstand und 10 freiwilligen Aktiven.
c)
außerordentliche Versammlung auf Antrag des Protektors, des Vorstandes
oder von 5 Mitgliedern.
d)
Vorstandsversammlungen.
Die Vollversammlungen müssen rechtzeitig (8 Tage vorher) dem Protektor und
allen Mitgliedern angezeigt werden. Über sämtliche Versammlungen ist
vom Schriftwart ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protektor und vom
Präsiden abzuzeichnen ist.
§ 8 Wahlen
Die
Vollversammlung wählt den Präsiden in offener oder geheimer Wahl mit
Stimmenmehrheit (50% + 1 Stimme) der Anwesenden. Die Amtszeit des Präsiden
beträgt ein Jahr. Ihm kann mit 2/3 Mehrheit der Ruderversammlung das
Misstrauen ausgesprochen werden. Dann tritt mit ihm der gesamte Vorstand
zurück. Der Präside schlägt der Vollversammlung die übrigen
Vorstandsmitglieder zur Wahl vor (siehe § 9). Die Wahl des Vorstands wird
wie die des Präsiden abgehalten. Die Amtszeit beträgt ebenfalls ein
Jahr. Wiederwahl ist in allen Ämtern möglich.
§ 9 Aufgaben der Vorstandes
Der
Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem
Präsiden (X, 1. Vorsitzender)
b) dem
Schriftwart (XX, Stellvertreter des Präsiden)
c) dem
Kassenwart (XXX)
d) dem 1.
Bootswart (1BW)
e) dem 2.
Bootswart (2BW)
f) dem
Wanderwart (WW)
g) weiteren
Ämtern, nach Bedarf möglich:
- Festwart
- Raumwart
-
Klamottenwart
a) Der
Präside vertritt den Club nach außen hin. Er leitet die
Versammlungen und den Geschäftsgang.
b) Der
Schriftwart führt die Protokolle der offiziellen Vollversammlungen. Er ist
gleichzeitig Vertreter des Präsiden.
c) Der
Kassenwart regelt Finanzangelegenheiten des Vereins vertrauenswürdig. Er
ist für Mitgliedsbeiträge und Neuanschaffungen zuständig. Er ist
gleichzeitig Strafwart und hat die Pflicht, denjenigen zu bestrafen, der mit
den Regeln des Vereins in Konflikt gekommen ist (s. Strafsatzung).
d) Die
Bootswarte sind für den einwandfreien Zustand der Boote sowie für das
Zubehör verantwortlich. Der 1. Bootswart leitet die Bootsarbeiten. Hierbei
sind seine Anweisungen ohne Einschränkungen von den Mitgliedern zu
befolgen.
e) Der 2.
Bootswart ist dem 1. Bootswart untergeordnet; er ist gleichzeitig sein
Vertreter. Er hat die gleichen Kompetenzen und Pflichten wie der 1.BW, ist
diesem jedoch für seine Handlungsweise voll verantwortlich.
§ 10 Beitrag
Der Beitrag
kann zu Beginn des Geschäftsjahres auf Beschluss der Ruderversammlung neu
festgelegt werden. Er wird zu Beginn des Geschäftsjahres eingezogen.
§ 11 Strafsatzung des O.R.R.C. „Wiking“, Stand 1994
A.
Nichtzahlen von Strafgeldern: nach 8 Tagen 50% Aufschlag, nach 14 Tagen
Ruderverbot, bis das Strafgeld bezahlt ist.
B. Das
Nichtzahlen des Mitgliederbeitrages wird, pro nicht gezahltem
Monat, zusätzlich zum Beitrag mit 50% des Mitgliederbeitrages
bestraft.
C.
Nichtanmelden von Schäden nach der Fahrt: 5,--€.
D. Im
Wiederholungsfalle einer Straftat wird eine erhöhte Strafe vom Vorstand
festgelegt.
In
Zweifelsfällen über Schäden am Bootsmaterial etc. entscheidet
der Vorstand nach eingehender Untersuchung der Sachlage.
§ 12 Austritt und Ausschluss
Der Austritt
erfolgt durch eine schriftliche Erklärung bis zum Monatsende (bei
Minderjährigen mit Unterschrift der Eltern). Forderungen des Vereins
bleiben bestehen.
Der (die)
Austretende verliert jedes Recht am Clubvermögen und jeden Anspruch dem
Club gegenüber. Zum Ausschluss sind eine 2/3 Mehrheit in der
Vorstandsversammlung und die Zustimmung des Protektors nötig. Sonst gilt
das gleiche wie beim Austritt. Eine schriftliche Benachrichtigung der Eltern
erfolgt durch den Protektor.
§ 13 Satzungsänderungen
Es bedarf
der 2/3 Mehrheit der Ruderversammlung in 2 Lesungen und der Zustimmung des
Protektors, um die Satzung zu ändern. Ausgenommen sind die Paragraphen 1,
4, 8, 13, 14.
§ 14 Auflösung
Die
Auflösung erfolgt nach einstimmigem Beschluss der Vollversammlung mit
Zustimmung des Direktors, des Protektors und des AH-Verbandes. Das bewegliche
und unbewegliche Clubvermögen fällt an den AH-Verband.