Aktivitas

Satzung Aktivitas

Stand: 18.02.2024:

 

Präside der Aktivitas ist Viktoria Dibbern

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Satzung der Aktivitas des O.R.R.C. „WIKING“ von 1908,

erneuert 2019


§ 1 Name und Zweck

Der Name des Schulruderclubs lautet: Oberrealschulruderclub „Wiking“. Der O.R.R.C „Wiking“ will durch die Pflege des sportmäßigen Ruderns eine körperliche Ertüchtigung erzielen; weiter will der Club durch ein diszipliniertes und kameradschaftliches Vereinsleben zur Erziehung seiner jugendlichen Mitglieder beitragen.


§ 2 Sitz und Flagge

Der Sitz der O.R.R.C. „Wiking“ ist die Max-Planck-Schule in Kiel, Winterbeker Weg 1-5. Der Stander besteht aus einem grünen Diagonalkreuz auf weißem Grund.


§ 3 Ruderordnung

Der Ruderbetrieb wird durch die jeweils gültige Ruderordnung geregelt.


§ 4 Gleichberechtigung innerhalb des Vereins

Innerhalb des Vereins sind weibliche und männliche Mitglieder in allen Ämtern und Funktionen gleichberechtigt.


§ 5 Der Protektor / die Protektorin

Die Aufsicht über den Ruderbetrieb hat ein Protektor. Zum Protektor ist ein Mitglied des Lehrerkollegiums mit den notwendigen Erfahrungen im Rudersport vom Schulleiter zu bestimmen. Die Bestellung zum Protektor soll in der Regel für die Dauer mindestens eines Schuljahres erfolgen. In dringenden Fällen kann der Schulleiter jederzeit die Bestellung zurücknehmen. Dem Protektor steht es frei, in dringenden Fällen von seinem Amt zurückzutreten.


§ 6 Mitgliedschaft

Jede(r) Schüler(in) der Schule kann sich zur Aufnahme in den Verein melden. Dazu sind vorzulegen:

a) Schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten; dabei ist insbesondere zu bestätigen, dass sie diese Satzung und die Ruderordnung zur Kenntnis genommen haben.

b) Die Schwimmfähigkeit des Kindes, bestätigt durch die Erziehungsberechtigten.

Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme liegt beim Vorstand. Die Aufnahme erfolgt durch eine 2/3 Mehrheit im Vorstand. Das Mitglied wird hier als Aktiver bestätigt.

Über die Absicht, die Aufnahme zu verweigern, muss dem Protektor vorher Mitteilung gemacht werden. Der Aktivitas ist ein Altherrenverband angeschlossen.


§ 7 Versammlungen

Es werden im Geschäftsjahr des Clubs, welches vom 1. April bis zum 31. März des nächsten Jahres geht, abgehalten:

a) mindestens eine Vollversammlung, weitere nach Bedarf.

b) Ruderversammlungen (nach Bedarf), die Ruderversammlung setzt sich zusammen aus dem Vorstand und 10 freiwilligen Aktiven.

c) außerordentliche Versammlung auf Antrag des Protektors, des Vorstandes oder von 5 Mitgliedern.

d) Vorstandsversammlungen.


Die Vollversammlungen müssen rechtzeitig (8 Tage vorher) dem Protektor und allen Mitgliedern angezeigt werden. Über sämtliche Versammlungen ist vom Schriftwart ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protektor und vom Präsiden abzuzeichnen ist.


§ 8 Wahlen

Die Vollversammlung wählt den Präsiden in offener oder geheimer Wahl mit Stimmenmehrheit (50% + 1 Stimme) der Anwesenden. Die Amtszeit des Präsiden beträgt ein Jahr. Ihm kann mit 2/3 Mehrheit der Ruderversammlung das Misstrauen ausgesprochen werden. Dann tritt mit ihm der gesamte Vorstand zurück. Der Präside schlägt der Vollversammlung die übrigen Vorstandsmitglieder zur Wahl vor (siehe § 9). Die Wahl des Vorstands wird wie die des Präsiden abgehalten. Die Amtszeit beträgt ebenfalls ein Jahr. Wiederwahl ist in allen Ämtern möglich.


§ 9 Aufgaben der Vorstandes

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem Präsiden (X, 1. Vorsitzender)

b) dem Schriftwart (XX, Stellvertreter des Präsiden)

c) dem Kassenwart (XXX)

d) dem 1. Bootswart (1BW)

e) dem 2. Bootswart (2BW)

f) dem Wanderwart (WW)

g) weiteren Ämtern, nach Bedarf möglich:

- Festwart

- Raumwart

- Klamottenwart

a) Der Präside vertritt den Club nach außen hin. Er leitet die Versammlungen und den Geschäftsgang.

b) Der Schriftwart führt die Protokolle der offiziellen Vollversammlungen. Er ist gleichzeitig Vertreter des Präsiden.

c) Der Kassenwart regelt Finanzangelegenheiten des Vereins vertrauenswürdig. Er ist für Mitgliedsbeiträge und Neuanschaffungen zuständig. Er ist gleichzeitig Strafwart und hat die Pflicht, denjenigen zu bestrafen, der mit den Regeln des Vereins in Konflikt gekommen ist (s. Strafsatzung).

d) Die Bootswarte sind für den einwandfreien Zustand der Boote sowie für das Zubehör verantwortlich. Der 1. Bootswart leitet die Bootsarbeiten. Hierbei sind seine Anweisungen ohne Einschränkungen von den Mitgliedern zu befolgen.

e) Der 2. Bootswart ist dem 1. Bootswart untergeordnet; er ist gleichzeitig sein Vertreter. Er hat die gleichen Kompetenzen und Pflichten wie der 1.BW, ist diesem jedoch für seine Handlungsweise voll verantwortlich.


§ 10 Beitrag

Der Beitrag kann zu Beginn des Geschäftsjahres auf Beschluss der Ruderversammlung neu festgelegt werden. Er wird zu Beginn des Geschäftsjahres eingezogen.


§ 11 Strafsatzung des O.R.R.C. „Wiking“, Stand 1994

A. Nichtzahlen von Strafgeldern: nach 8 Tagen 50% Aufschlag, nach 14 Tagen Ruderverbot, bis das Strafgeld bezahlt ist.

B. Das Nichtzahlen des Mitgliederbeitrages wird, pro nicht gezahltem Monat, zusätzlich zum Beitrag mit 50% des Mitgliederbeitrages bestraft.

C. Nichtanmelden von Schäden nach der Fahrt: 5,--€.

D. Im Wiederholungsfalle einer Straftat wird eine erhöhte Strafe vom Vorstand festgelegt.

In Zweifelsfällen über Schäden am Bootsmaterial etc. entscheidet der Vorstand nach eingehender Untersuchung der Sachlage.


§ 12 Austritt und Ausschluss

Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung bis zum Monatsende (bei Minderjährigen mit Unterschrift der Eltern). Forderungen des Vereins bleiben bestehen.

Der (die) Austretende verliert jedes Recht am Clubvermögen und jeden Anspruch dem Club gegenüber. Zum Ausschluss sind eine 2/3 Mehrheit in der Vorstandsversammlung und die Zustimmung des Protektors nötig. Sonst gilt das gleiche wie beim Austritt. Eine schriftliche Benachrichtigung der Eltern erfolgt durch den Protektor.


§ 13 Satzungsänderungen

Es bedarf der 2/3 Mehrheit der Ruderversammlung in 2 Lesungen und der Zustimmung des Protektors, um die Satzung zu ändern. Ausgenommen sind die Paragraphen 1, 4, 8, 13, 14.


§ 14 Auflösung

Die Auflösung erfolgt nach einstimmigem Beschluss der Vollversammlung mit Zustimmung des Direktors, des Protektors und des AH-Verbandes. Das bewegliche und unbewegliche Clubvermögen fällt an den AH-Verband.