Der Club

Inhalt: (anklicken – und schon seid ihr beim Thema)

Der Oberrealschul-Ruderclub „Wiking“ Kiel von 1908

Satzung des Altherrenverbandes des Ober-Realschul-Ruder-Clubs "Wiking" von 1908 e.V.

Ruderordnung für den O.R.R.C „WIKING“

Der Bootsbestand

 

Stand: 08.02.2024

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Der Oberrealschul-Ruderclub „Wiking“ Kiel von 1908

Der Oberrealschul-Ruderclub „Wiking“ Kiel von 1908 ist der Schülerruderverein an der Max-Planck-Schule in Kiel. Die ehemaligen Mitglieder dieser Schülerruderriege, junge Frauen und Männer, organisieren sich im Altherrenverband des Oberrealschul-Ruderclub „Wiking“ Kiel von 1908 e.V.

Mit dem Aufstieg der Stadt Kiel als Stützpunkt der Kaiserlichen Marine und Sitz großer Werften stieg auch die Bevölkerungszahl der Stadt rasch an. In der Folge kam es zu zahlreichen Schulneugründungen – bei den Gymnasien typischerweise als sogenannte Oberrealschulen oder Realgymnasien. Diese neuen Schulformen betonten im Gegensatz zu den traditionellen altsprachlichen Gymnasien auch die Ausbildung in den naturwissenschaftlichen Fächern sowie den „lebenden“ Fremdsprachen. Diese Wende in der fachlichen Ausrichtung folgte den durch die rasante industrielle, technische und naturwissenschaftliche Entwicklung erzeugten Bedürfnissen im Ausbildungssystem. Damit gingen zum Teil auch neue pädagogische Ansätze einher.

Die Oberrealschule II am Königsweg in Kiel wurde 1907 gegründet und ist die Vorgängerin der heutigen Max-Planck-Schule am Winterbeker Weg. Recht bald, schon ein Jahr nach der Schulgründung, wurde 1908 auch eine Schülerruderriege aus der Taufe gehoben – unser O.R.R.C. „Wiking“.

Bis Anfang der 1970-er Jahre war die Max-Planck-Schule eine reine Jungen-Schule. Selbst das Lehrer-Kollegium war rein männlich. Daher war auch der Ruderbetrieb rein männlich und der Verband der Ehemaligen des Wiking war natürlich der ‚Altherrenverband‘. Mit Umstellung des Schulbetriebs auf eine gemischte Schule im Jahr 1971 wurden auch Mädchen in den Wiking aufgenommen und der Altherrenverband wurde entsprechend später um ‚Alte Damen‘ bereichert. Das harmonische Miteinander der Geschlechter hat noch nicht dazu geführt, dass der AH-Verband umbenannt werden musste. Es sei aber darauf hingewiesen, dass mit ‚Wikinger‘ oder ‚AH‘ alle Personen jeglichen Geschlechts gemeint sind.

 

 

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Satzung des Alt-Herren-Verbandes des Ober-Realschul-Ruder-Clubs "Wiking" von 1908 e.V. 

in der Fassung durch den schriftlichen Beschluss und der Eintragung vom 28.03.1972 sowie der Änderung durch die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 27.01.1996

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein ist der Zusammenschluss der ehemaligen Schülerruderer des O.R.R.C. „Wiking“ von 1908 und trägt den Namen „Alt-Herren-Verband des Ober-Realschul-Ruder-Clubs 'Wiking' von 1908“. Der Sitz des Vereins ist Kiel. Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen.

§ 2 (Zweck)

I. Der AHV verfolgt den Zweck, den Schulrudersport an der Max-Planck-Schule, früher OR II, zu fördern, indem er die aktiven Ruderer durch ideelle und materielle Zuwendungen unterstützt.

II. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 (Mitgliedschaft) 

I. Mitglieder des AHV können die ehemaligen Ruderer und Protektoren des O.R.R.C „Wiking“ werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.  

II. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können auch anderen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, die (Ehren-) Mitgliedschaft verleihen. 

§ 4 (Geschäftsjahr) 

Das Geschäftsjahr beginnt am 1.Januar und endet am 31.Dezember. 

§ 5 (Vorstand) 

I. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schriftwart d) dem Kassenwart.  

II. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit bis auf weiteres gewählt. Der Kassenwart muss jährlich entlastet werden.  

III. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wird durch den 1. Vorsitzenden, dieser in der Reihenfolge von Abs. I b), c), d) vertreten. 

IV. Der Vorstand kann bei Bedarf die Aufgaben anders verteilen oder sich bei vorzeitigem Ausscheiden durch Zuwahl ergänzen. Er kann einen Beisitzer mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen. Absatz III bleibt unberührt. 

§ 5a (Beirat) 

I. Zur Unterstützung des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung einen Beirat, der aus bis zu 5 Beisitzern besteht. Diese sind nicht berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten.  

II. Bei Bedarf kann der Vorstand den Beirat bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. 

§ 6 (Mitgliederversammlung) 

I. Die Mitgliederversammlung findet zu Beginn jeden Jahres als ordentliche sowie durch Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 4 Mitgliedern als außerordentliche statt.  

II. Die Versammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, der die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 1 Woche vorher einzuladen hat.  

III. Jedes Mitglied, das mit dem Beitrag nicht im Verzug ist, ist stimmberechtigt und wählbar. Der Protektor und der Vorstand der Aktivitas können anwesend sein und Anträge stellen.  

IV. Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung. Bei seiner Verhinderung gilt § 5 III entsprechend. Es ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist. 

§ 7 (Notversammlung) 

I. Ist eine Mitgliederversammlung nicht gem. § 8 beschlussfähig, so kann der Vorstand sie erneut innerhalb von 3 Wochen einberufen. Diese Notversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder einschl. 1 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes erschienen sind. Die Vorschrift des § 6 gilt entsprechend. Die Mitglieder sind auf die Folgen des Ausbleibens hinzuweisen.  

II. Die Notversammlung gilt als Mitgliederversammlung und übt deren Rechte aus. Die Auflösung des Vereins kann nicht beschlossen werden. 

§ 7 a (Schriftlicher Beschluss) 

I. In dringenden Fällen oder auf Beschluss einer Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen schriftlichen Beschluss der Mitglieder herbeizuführen. Dies gilt nicht für die Vorstandswahl und die Entlastung des Kassenwartes. Den Mitgliedern ist eine Frist von 3 Wochen zur Erklärung zu setzen.  

II. Für die Beschlussfassung gelten § 6 Abs III, Satz1 und § 8 mit der Maßgabe, dass die Mehrheit der schriftlich abgegebenen Stimmen entscheidet.  

III. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern mitzuteilen. 

§ 8 (Beschlussfassung) 

I. Beschlussfähig ist eine Versammlung, wenn mindestens 8 Mitglieder einschließlich eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds anwesend sind.  

II. Es entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. 

§ 9 (Satzungsänderung) 

I. Die Satzung kann nur mit 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder geändert werden. In dringenden Fällen genügt ein mit 3/4-Mehrheit gefasster Beschluss. Jede Satzungsänderung ist den Mitgliedern mitzuteilen.  

II. Für eine schriftliche Änderung gelten § 7 a und vorstehender Absatz entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt der erschienenen Mitglieder die abgegebenen schriftlichen Stimmen entscheiden. 

§ 10 (Beitrag) 

I. Der Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung bis auf weiteres festgelegt. Er ist spätestens am 30. Juni des laufenden Jahres fällig.  

II. Der Eintritt im Laufe des Geschäftsjahres verpflichtet zur Zahlung des Gesamtbetrages. 

§ 11 (Austritt) 

I. Ein Mitglied kann seinen Austritt nur zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären.  

II. Die Ansprüche des Vereins, insbesondere auf Zahlung des Jahresbeitrages, bleiben unberührt. Das Mitglied verliert alle Rechte gegenüber dem Verein. 

§ 12 (Ausschließung) 

I. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Verzuges mit 3 Jahresbeiträgen, ausschließen. Dazu ist ein mit 3/4-Mehrheit gefasster Beschluss erforderlich.  

II. Für die Beziehungen zwischen dem Verein und dem Ausgeschlossenen gilt § 11, II. 

§ 13 (Auflösung) 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Verein der Freunde der Max-Planck-Schule Kiel“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

 

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Ruderordnung für den O.R.R.C „WIKING“ 

Fassung vom 23.09.1994 

(es wird zur besseren Lesbarkeit allgemein in männlicher Form artikuliert, gemeint sind sowohl männliche, weibliche als auch diverse Personen).

Allgemeines

§ 1       Die Ruderordnung regelt den Ruderbetrieb in der Aktivitas und dem Altherrenverband (AHV) des O.R.R.C. „Wiking“.

§ 2       Der O.R.R.C. „Wiking“ stellt seinen Mitgliedern zu einem niedrigen Vereinsbeitrag vergleichsweise sehr teure und empfindliche Sportgeräte zur Verfügung. Ein pfleglicher und sachgemäßer Umgang mit den Booten und dem sonstigen Material muss deshalb eine Selbstverständlichkeit für alle Nutzer sein. Die vorliegende Ruderordnung soll insbesondere die Berechtigung zur Nutzung der Boote und die damit verbundenen Pflichten festlegen, sowie Unfälle oder Beschädigungen vermeiden helfen.

§ 3       Verhaltensregeln für Ruderer

§ 3.1    Versammlungen, Rudern und Bootsarbeiten sind offizielle Veranstaltungen des Clubs, an denen jedes Mitglied nach Aufforderung teilzunehmen verpflichtet ist. Pünktliches Erscheinen ist Pflicht.

§ 3.2    Die Mitglieder haben sich bei der sportlichen Betätigung, bei Vereinsveranstaltungen, in der Öffentlichkeit und auf dem Wasser so zu verhalten, dass das Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird.

§ 3.3    Jedes Boot kann eine Flagge des Clubs führen. Vorbeifahrende Boote sollten gegrüßt werden.

§ 3.4    Bei Rennveranstaltungen sollte der Dress einer Mannschaft einheitlich sein. 

§ 4       Befähigungsnachweise

§ 4.1    Die Skiffführerprüfung:
Nach Absprache mit dem Protektor und dem Ausbilder kann der Aktive die Skiffführerprüfung absolvieren. Die Skiffführerprüfung wird durch den Vorstand der Aktivitas in Anwesenheit des Protektors abgenommen. Die Skiffführerprüfung erstreckt sich auf:
a) Nachweis der Fertigkeit im Skiff;
b) Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Ruderordnung und der Satzung;
c) Kenntnis der Ruderbefehle;
d) Beherrschung der wichtigsten Bestimmungen des Schifffahrtsrechts, wobei insbesondere Wert auf die Ausweich- und Überholregeln sowie die Signal- und Lichterführung zu legen ist;
e) Verhalten bei Bootsunfällen.

§ 4.2    Die Bootsführerprüfung:
Schülerruderer, die über ausreichende Erfahrung im Rudersport verfügen, können die Bootsführerprüfung ablegen. In der Bootsführerprüfung hat der Schülerruderer folgende Fähigkeiten in einem praktischen und theoretischen Teil nachzuweisen:
a) Kenntnisse (im Riemenrudern und) im Skullen; 
b) Materialkunde (Boote und Zubehör); 
c) Behandlung des Gerätes;
d) Ruderbefehle und deren praktische Anwendung;
e) Kenntnis der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bzw. der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Betriebsordnung für den Kielkanal, soweit Wasserstraßen innerhalb des Gültigkeitsbereichs dieser Ordnung befahren werden sowie der für die örtlichen Bereiche ergangenen Bestimmungen;
f) Erkennen von Mängeln am Gerät;
g) Erkennen von Fehlern in der Körper- und Wasserarbeit und deren Abstellung;
h) Verhalten bei Bootsunfällen;
i) Steuern eines Vierers auch unter ungünstigen Bedingungen (Wind, Strömung, An- und Ablegen, Fahrten durch eine Enge, Wenden in einer Enge, usw.).
Die Prüfung wird durch den VKSR in Anwesenheit des Protektors abgenommen.

§ 4.3    Wiederholung von Prüfungen: Wer die Prüfung dreimal nicht bestanden hat, darf ein viertes Mal nicht zugelassen werden.

§ 4.4    Gesundheitliche Befähigung: Zur Teilnahme am Renntraining bedarf es bei Minderjährigen der Zustimmung durch die Erziehungsberechtigten, des Schul- oder Sportarztes und des Protektors.

§ 5       Abläufe beim Rudern

§ 5.1    Grundsätzliches

§ 5.1.1  Zu Beginn des Rudertermins einigen über Mannschaftszusammensetzung, Fahrtziel, Bootstausch, Zwischenanleger und geeignete Boote, sowie Bestimmung des verantwortlichen Bootsführers (bei mehreren); der Bootsführer trägt die volle Verantwortung vor, während und nach der Fahrt. In Einzelfällen kann in Absprache mit dem Vorstand ein „erfahrener Ruderer“ die Aufgaben des Bootsführers wahrnehmen.

§ 5.1.2  Als „erfahrener Ruderer“ gilt:
a) wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und
b) die Skiffführerprüfung bestanden hat und
c) eine zweijährige Ruderpraxis nach der Skiffführerprüfung nachgewiesen hat.

§ 5.1.3  Die Vorstand oder der Protektor können Mitglieder als „erfahrener Ruderer“ einstufen.

§ 5.2    Rudertour

§ 5.2.1  Vor der Fahrt Eintragung in das Fahrtenbuch entsprechend Standarddaten, der Bootsführer überprüft die Fahrbereitschaft des zu benutzenden Bootes. Der Name des verantwortlichen Bootsführers ist in die Spalte „Steuermann“ des Fahrtenbuches einzutragen. Bei ungesteuerten Mannschaftsbooten ist der Name des Bootsführers in der Spalte „Mannschaft“ an erster Stelle zu nennen

§ 5.2.2  Örtliche Gefahrenquellen sind vor der Fahrt eingehend zu erörtern.

§ 5.3    Zuwasserbringen des Bootes
Erst sind Skulls/Riemen, Steuer und sonstige Ausrüstungsteile auf den Steg bringen, dann erst das Boot sorgsam zu Wasser bringen.

§ 5.4    Auf dem Wasser

§ 5.4.1  Das Verhalten auf dem Wasser regeln Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bzw. Seestraßen-Ordnung (SSchStO/SStO) und die örtlichen Vorschriften und Regelungen.

§ 5.4.2  Dem Umwelt- und Landschaftsschutz ist Rechnung zu tragen.

§ 5.5    Nach der Fahrt

§ 5.5.1  Zuerst Böcke aufstellen, dann gemeinschaftlich Boot sorgfältig aus dem Wasser nehmen und vor die Halle zur Reinigung bringen, Boot gemeinschaftlich reinigen und trocknen (auch dann, wenn das Boot vor der Fahrt schmutzig war); der Rest der Mannschaft holt dann erst Skulls/Riemen usw., ebenfalls reinigen. Boote und sonstiges Material möglichst trocken in die Halle bringen. Steuermann oder Bootsführer tragen die Fahrt im Fahrtenbuch aus. Die Dollen und die Manschetten sind von Schmiermitteln zu reinigen.

§ 5.5.2  Besondere Vorkommnisse / Unfälle / Schäden sind unbedingt im Fahrtenbuch zu vermerken und speziell Bootsschäden in die Bootskartei einzutragen (genaue Beschreibung der Schäden). Bootsführer müssen ein beschädigtes oder nicht mehr fahrbereites Boot unbedingt vorläufig sperren und dem Bootswart melden. Die Sperrung ist am Boot kenntlich zu machen. Weiteres regelt § 8 der Ruderordnung.

§ 6       Regelung der Bootsnutzung

§ 6.1    Die Nutzung der Boote während der AG-, Trainings- und Grundkurszeiten wird von den Ausbildern oder dem Protektor/Kurslehrer geregelt. Sie tragen während der Ausbildung die Verantwortung für alle Boote, auch wenn sie selbst nicht mitrudern. Der Verantwortliche kann die Verantwortung an Bootsführer übertragen.

§ 6.2    Anfänger und auch fortgeschrittene Ruderer dürfen nur in Anwesenheit ihres Ausbilders bzw. mit einem Bootsführer rudern (entsprechend § 6.1).

§ 6.3    Eine Unter- oder Überbesetzung von Booten ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Eine Überbelastung von Booten ist generell verboten.

§ 6.4    Bootsführer haben normalerweise das Recht zur Nutzung aller Boote auf Tagesfahrten innerhalb der Reviergrenzen (Linie Laboe-Strande, Oppendorfer Mühle und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals); das Kreuzen der Außenförde nördlich Falkenstein ist verboten. Eine Fahrt über diese Reviergrenzen hinaus und mehrtägige Fahrten gelten als Wanderfahrten.

§ 6.5    Wanderfahrten

§ 6.5.1  Wanderfahrten können nur von Mitgliedern des Ruderclub Kieler Förde (RCKF) im Rahmen der Vereinsordnung durchgeführt werden. Eine Genehmigung des Schulleiters/Protektors ist nicht erforderlich, aber die Fahrt ist beim Vorstand des RCKF anzumelden und mit dem Vorstand der Aktivitas oder dem Protektor abzuklären. Der Fahrtenleiter (nicht der einzelne Bootsführer) muss volljährig und zur Leitung der geplanten Fahrt fähig sein (wünschenswert: Jugendleiterlizenz, Bootsführerprüfung, Erfahrung durch mehrere Wanderfahrten).

§ 6.5.2  Für Wanderfahrten gelten die Richtlinien des Verbandes Kieler Schülerrudervereine (VKSR).

§ 6.6    Wochenendfahrten und Wanderfahrten, die für Schüler als schulische Veranstaltungen gelten, bedürfen rechtzeitig einer schriftlichen Genehmigung durch den Schulleiter. Die Genehmigung muss durch den Protektor beantragt werden. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
a) Bootsname
b) Besatzung
c) Route der Fahrt und Ziel
d) vorgesehene Fahrtdauer.

§ 6.7    Bei Landung am Strand ist das Boot aus dem Wasser zu tragen und so an den Strand zu legen, dass es vor Wellen geschützt ist. Es muss eine Wache beim Boot bleiben, die auf Anordnung des Bootsführers regelmäßig abzuwechseln ist.

§ 6.8    Nur für Aktive gilt: Nach § 117 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes von 1990 werden Schüler beim Rudersport durch die Gemeindeunfallversicherung nur dann geschützt, wenn es sich um eine schulische Veranstaltung im Sinne § 117 Abs 1 + 2 Schulgesetz mit Bezug auf § 36 Abs 2 + 3 und § 49 Abs 4 handelt. Bei rein außerschulischen Veranstaltungen besteht kein Versicherungsschutz über die Gemeindeunfallversicherung.

§ 7       Einschränkung der Bootsnutzung 

§ 7.1    Gerudert werden darf zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang. Mit einer Beleuchtung gemäß Seestraßen-Ordnung dürfen auch gesteuerte Boote nach Sonnenuntergang nicht mehr losrudern. Die Heimfahrt ist bei Sonnenuntergang umgehend anzutreten. Mit ungesteuerten Booten darf bei Dunkelheit nicht gerudert werden.

§ 7.2    Bei Nebel (Marinearsenal ist nicht zu erkennen) oder bei Gewitter darf nicht gerudert werden. Bei aufziehendem Nebel oder bei überraschendem Gewitter ist sofort das nächste Ufer aufzusuchen (ggf. Eltern/Bootshaus telefonisch benachrichtigen). Bei starkem Wellengang (Schaumkämme vor dem Bootshaus) muss das Rudern unterbleiben, ggf. muss zum letzten noch sicheren Anleger zurückgerudert werden.

§ 7.3    Vor jeder Saison stellt der 1.Bootswart eine Bootsbenutzungsordnung auf, die den einzelnen Booten bestimmte Reviere, Ziele und Zwecke zuordnet.

§ 7.4    Mit Einern und Rennbooten darf in der Zeit vom 1.November bis zum 31. März nicht ohne enge Motorbootbegleitung gerudert werden.

§ 7.5    Unter Alkoholeinfluss darf nicht gesteuert werden, und es dürfen keine ungesteuerten Boote geführt werden.

§ 8       Sperrung von Booten
Mit gesperrten Booten darf nicht gerudert werden. Eine vorläufige Sperrung müssen alle Bootsführer nach der Beschädigung bzw. bei Erkennen von entsprechenden Mängeln/Schäden aussprechen. Die längerfristige Sperrung von Booten wird von den Bootswarten vorgenommen.

§ 9       Ordnung und Sauberkeit
Ordnung und Sauberkeit in der Bootshalle sind kein Selbstzweck, sondern die Grundlage eines funktionierenden Ruderbetriebes. Alle Ruderer sind deshalb aufgefordert, sich auf dem gesamten Bootshausgelände entsprechend zu verhalten; d.h., vor allem die Bootshalle und die Umkleideräume nebst Sanitäreinrichtungen sind sauber zu hinterlassen. Die Boote und Ausrüstungsgegenstände müssen gereinigt und trocken an den dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt werden.

§ 10     Bootsdienst

§ 10.1   Grundsätzlich sind alle Boote und Zubehör im Interesse aller Ruderer pfleglich und umsichtig zu behandeln. Jeder Ruderer ist zum Bootsdienst verpflichtet.

§ 10.2   Jedes aktive Mitglied hat im Laufe eines Geschäftsjahres so viel Bootsarbeiten zu leisten, wie es der Bootswart festsetzt. Nichterfüllen zieht sofortige Bestrafung nach sich (siehe Strafsatzung der Aktivitas).

§ 11     Haftung bei Schäden / Verstößen gegen geltendes Recht

§ 11.1   Bootsbesatzungen haften für die von ihnen verursachten Schäden insofern, und zwar gemeinschaftlich, als dass sie sich aktiv um die Behebung dieser Schäden in Zusammenarbeit mit dem Bootswart bemühen. Über die möglichen Kosten muss im Einzelfall entschieden werden.

§ 11.2   Alle Bootsbesatzungen haben sich an die Bestimmungen der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung zu halten. Für verhängte Strafen bei Verstößen ist die Mannschaft selber haftbar.

§ 12     Strafen

§ 12.1   Für Aktive gilt die jeweils gültige Strafsatzung des O.R.R.C. „Wiking“.

§ 12.2   Bei wiederholten Zuwiderhandlungen von Ruderern gegen die vorliegende Ruderordnung kann der Vorstand in Absprache mit dem Protektor ein Ruderverbot aussprechen.

§ 13     Durchführbarkeit
Sollten Teile der vorliegenden Ruderordnung undurchführbar oder rechtlich unhaltbar sein, werden sie durch geeignete Paragraphen ersetzt. Die Ruderordnung wird deshalb nicht in ihrer Gesamtheit unwirksam.

§ 14     Änderung der Ruderordnung
Die Ruderordnung kann durch eine paritätisch besetzte Kommission aus je drei Mitgliedern der Aktivitas und des AHV des O.R.R.C. „Wiking“ sowie des Protektors einstimmig geändert werden. Die Kommissionsteile werden von den jeweiligen Vorständen entsandt.

 

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Der Bootsbestand

Der Bootsbestand des Wiking umfasst zurzeit Boote mit einer ausgewogenen Typenvielfalt. Nach intensiven Bemühungen in den vergangenen Jahren befinden sich die meisten Boote in einem zufrieden stellenden bis gutem Zustand. Die höchste Jahreskilometerleistung erreichen traditionell die geklinkerten Gig-Doppelzweier und Gig-Vierer. Diese Boote werden intensiv für Wanderfahrten und Kurztouren eingesetzt. Es folgen in der Statistik die C-Vierer und Trainingsskiffs, die von vielen Mitgliedern bei zahlreichen Trainingsfahrten genutzt werden.

Die aufgelistete Bootskilometerleistung erfasst die Jahre bis einschließlich 2022. Es werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

 

H: Das Boot ist aus Holz gefertigt.

K: Außenhaut ist aus Kunststoff gefertigt. Zunächst wurde dafür Glasfaserverstärkter Kunststoff verwendet, heute wird statt der Glasfaser teilweise oder vollständig die sehr viel stabilere und beständigere Kohlefaser genutzt.

 

Gliederung der Gig-Boote:

A: A-Boote sind 1m breit und fast immer auch geklinkert.

B: B-Boote sind schmaler als A-Boote, nämlich 0,8m breit, und ansonsten von gleichartiger Ausführung, d.h. geklinkert.

C: C-Boote sind wie die B-Boote ebenfalls 0,8m breit, besitzen aber eine glatte Bootshaut. Diese Bootshaut wird entweder aus formverleimtem Sperrholz oder aber aus faserverstärktem Kunststoff hergestellt.

D: D-Boote sind wie A-Boote 1m breit, haben aber eine glatte Außenhaut wie C-Boote.

E: E-Boote sind 0,9 m breit und besitzen eine glatte Außenhaut.

 

x: Das x steht für „Doppel“ bzw. Skullboote.

2/4: Diese Zahl gibt die Anzahl der Ruderplätze an.

+: Neben den Ruderern ist häufig auch eine Steuerfrau bzw. ein Steuermann an Bord, der hierfür vorgehaltene Steuermannsplatz wird durch das „+“ Zeichen gekennzeichnet.

 

Die Übersicht ist in Teilen noch unvollständig und vielleicht auch nicht ganz korrekt. Hinweise und Ergänzungen zu unseren Booten, aber auch zum Bootshaus oder sonst zur Geschichte des Vereins, an die Redaktion sind daher sehr willkommen.

 

(Stand Februar 2024)

I. Aktuelle Boote

Name

Bootstyp

Werft

Baujahr/

Anschaf-fung

gefahren bis

Gesamt-

kilometer (Stand 2023)

Anschaffungs-preis/

Sonstiges

1. Einer

Kopenhagen

K-Trimmi

Hasle (N)

1986

 

4.573

 

Snert

K-Skiff

Hasle (N)

1986

 

3.567

 

 

Sven Glückspilz

K-Skiff

Schröder

(Geesthacht)

1996

 

1.969

 

 

Diether

K-Skiff

T 18

Empacher

(Eberbach)

2009

 

675

 

 

Henning

K-Skiff

?/2018

 

109

Geschenk

 

Ute

K-Skiff

 

?/2018

 

57

Geschenk

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sventana

K-C-Einer

Baumgarten

(Warin)

2018

 

493

 

Riga

K-Skiff

Bootswerft Hasle Norwegen

1980-er

 

 

Geschenk

 

 

 

2.Zweier

Max-Planck

H-B-2x+

Karlisch

(Mölln)

1966

 

26.645

DM 4.021.-

Dr, Möllgaard

H-B-2x+

Empacher

(Eberbach)

1974

 

18.590

DM 7.050.-

 

Reykjavik

H-C-3/2x+

Finke und

Sommerfeld

(Mölln)

1991

 

5.502

 

Tallin

H-B-2x(+)

Empacher

(Eberbach)

?/1997

 

4.595

DM 5.000.-

 

Freya

H-C-2x+

?/2014

 

712

Geschenk von Germania

 

Odin

K-Renn-2x

?/2018

 

359

Geschenk der RG NMS

 

 

 

3.Dreier

Kalle

K-C-3x+

W. Kahl

(Wetzlar)

2008

 

5307

€ 12.200.-

 

 

 

 

 

 

 

 

4. Vierer

Stockholm

H-C-4+/4x+

Rehberg

(Celle)

1983

 

9.947

 

Denta Doc

H-B-4x+

Göhr (Berlin)

1994

 

7.250

 

Photon

K-C-4x+

W. Kahl

(Wetzlar)

2001

 

6.763

 DM 19.550.-

 

H-Quer

K-C-4+

W. Kahl

(Wetzlar)

2004

 

1.344

€ 10.444.-

 

Abi 62

K-Renn-4x+ Odyssey

WinTech (C)

2012

 

2.454

 

Rom 1960

K-Renn 4x+

2022

 

8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

II. Archiv

Name

Bootstyp

Werft

Baujahr/

Anschaf-

fung

gefahren bis

Gesamt-

kilometer (Stand 2017)

Anschaffungs-

preis/

Sonstiges

1. Einer

Dr. Thomsen

K-Skiff

 

1963

1969

4.312

DM 900.-

 

Brandenburg

K-Skiff

Empacher

(Eberbach)

1966

1980

4.172

DM 1.445.-

 

Dr. Heller

K-Skiff

Empacher

(Eberbach)

1969

1975

3.009

DM 1.551.-

 

AH F. Pohl

K-Skiff

Empacher

(Eberbach)

1973

1990

3.298

DM 1.900.-

 

Winterbek

K-Skiff

Empacher

(Eberbach)

1975

1992

1.414

 

 

Oslo

K-Skiff

Hasle (N)

1979

1991

4.221

 

 

Tilbud

K-Skiff

Hasle (N)

1985

2015

4.964

 

 

Quak

K-Skiff

 

?/1991

1996

97

 

 

Hamlet

K-Skiff

 

?/1991

1997

51

 

 

Hägar

K-Skiff

Hasle (N)

?/1991

2008

138

 

 

Snorre

K-Skiff

 

?/2015

2018

 

Geschenk von Germania

 

Ylva

K-Skiff

 

?/2015

2018

 

        -“-

 

Faxe

K-Skiff

 

?/2015

2018

 

        -“-

 

Halvar

K-Skiff

 

?/2015

2018

 

        -“-

 

Helsinki

K-Trimmi

Hasle (N)

1982

2022

8.385

DM 2.712.-

 

Holtenau

K-C-Einer

 

?/2018

2023

166

Geschenk von Germania

 

 

 

 

 

 

 

       

2. Zweier

Dr. Möller

H-A-2+/2x+

Pirsch (Berlin)

1961

1989

14.277

DM 2.615.-

 

Dr. Heller

H-2

Perdeß

(Cöpenick)

1926

 

1.817 (1927)

 

 

Joe

K-Renn-2x

Hasle (N)

1989

2023

3.286

DM 6.290.-

 

 

 

 

 

 

 

 

3. Vierer

Frithjof

H-A-4+

(Viertel-ausleger)

Lürssen (Bremen)

1908

1929

4.043 (1909, 1922, 1923), 1927)

RM 595.-

Totalverlust nach Strandung vor Heiligenhafen?

 

Ingeborg

H-A-4+

(Halbaus-leger)

Lürssen (Bremen)

1909

1945?

1.724 (1909,1922 ,1923, 1927)

RM 655.-

 

Wiking I

H-A-4+

Deutsch

(Berlin)

1912

?

1.127(1922 + 1923 + 1927)

Galt bis 1924 als Rennboot

 

Dr. Mordhorst

H-A-4+

Perdeß

(Cöpenick)

1925

?

409 (1927)

RM 1.580.-,

Rennboot

 

Sartori

Gigvierer

 

?/1926

1928

 

Kauf vom EKRC; Verkauf an Ravensberg

 

Geheimrat Heyer

Seegig

Leux

(Frankfurt)

1908/

1926

?

 

1936 schwerer Schaden über RM 650.-, gekauft vom RC Holstein

 

Wiking

H-A-4+

Pirsch (Berlin)

1937

?

 

RM 890.-

 

Wiking

H-A-4+

 

?/1949

?

 

 

 

Wittekind

Gigvierer

 

?/1951

?

 

gekauft vom RC Mark

 

Agamemnon

H-A-4+

 

1955

1969

6.300

 

 

Hektor

H-C-4+

Karlisch (Mölln)

1955

1982

7.792

 

 

Odysseus

H-A-4+

 

1957

1975

7.610

 

 

Achill

H-C-4+

Karlisch (Mölln)

1964

1989

8.205

DM 3.915.-

 

Wiking III

Renn-4+

Karlisch (Mölln)

1968

1989

1.336

DM 5.320.-

 

Lübeck

H-B-4x+

 

1936/

1972

2018

11.448

gekauft von der Lübecker

FrauenRG

 

Dr. Mordhorst

K-C-4x+

Empacher (Eberbach)

1977

1998

8.848

 

 

Wellingdorf

H-A-4+

 

?/1983

2014

2.885

Geschenk von

RR Triton

 

Mordhorst II

H-C-4+

Karlisch (Mölln)

?/1995

2005

287

 

 

Nordmark

Halbaus-leger 4er

 

?

 

 

Kastendollen

4. Andere

Boote

 

 

 

 

 

 

 

 

Tip

Kajak

 

1975

1995

1.483

 

 

Tap

Kajak

 

1975

1997

1.209

 

 

 

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