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Der
Oberrealschul-Ruderclub „Wiking“ Kiel von 1908
Satzung
des Altherrenverbandes des Ober-Realschul-Ruder-Clubs "Wiking"
von 1908 e.V.
Ruderordnung
für den O.R.R.C „WIKING“
Stand: 08.02.2024
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Der Oberrealschul-Ruderclub „Wiking“ Kiel von 1908 ist der
Schülerruderverein an der Max-Planck-Schule in Kiel. Die ehemaligen Mitglieder
dieser Schülerruderriege, junge Frauen und Männer, organisieren sich im
Altherrenverband des Oberrealschul-Ruderclub „Wiking“ Kiel von 1908 e.V.
Mit dem Aufstieg der Stadt Kiel als Stützpunkt der Kaiserlichen
Marine und Sitz großer Werften stieg auch die Bevölkerungszahl der Stadt rasch
an. In der Folge kam es zu zahlreichen Schulneugründungen – bei den Gymnasien
typischerweise als sogenannte Oberrealschulen oder Realgymnasien. Diese neuen
Schulformen betonten im Gegensatz zu den traditionellen altsprachlichen
Gymnasien auch die Ausbildung in den naturwissenschaftlichen Fächern sowie den
„lebenden“ Fremdsprachen. Diese Wende in der fachlichen Ausrichtung folgte den
durch die rasante industrielle, technische und naturwissenschaftliche
Entwicklung erzeugten Bedürfnissen im Ausbildungssystem. Damit gingen zum Teil
auch neue pädagogische Ansätze einher.
Die Oberrealschule II am Königsweg in Kiel wurde 1907 gegründet
und ist die Vorgängerin der heutigen Max-Planck-Schule am Winterbeker Weg.
Recht bald, schon ein Jahr nach der Schulgründung, wurde 1908 auch eine
Schülerruderriege aus der Taufe gehoben – unser O.R.R.C. „Wiking“.
Bis Anfang der 1970-er Jahre war die Max-Planck-Schule eine reine
Jungen-Schule. Selbst das Lehrer-Kollegium war rein männlich. Daher war auch
der Ruderbetrieb rein männlich und der Verband der Ehemaligen des Wiking war
natürlich der ‚Altherrenverband‘. Mit Umstellung des Schulbetriebs auf eine
gemischte Schule im Jahr 1971 wurden auch Mädchen in den Wiking aufgenommen und
der Altherrenverband wurde entsprechend später um ‚Alte Damen‘ bereichert. Das
harmonische Miteinander der Geschlechter hat noch nicht dazu geführt, dass der
AH-Verband umbenannt werden musste. Es sei aber darauf hingewiesen, dass mit
‚Wikinger‘ oder ‚AH‘ alle Personen jeglichen Geschlechts gemeint sind.
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in der Fassung durch den schriftlichen Beschluss und der
Eintragung vom 28.03.1972 sowie der Änderung durch die außerordentliche
Mitgliederversammlung vom 27.01.1996
§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein ist der
Zusammenschluss der ehemaligen Schülerruderer des O.R.R.C. „Wiking“ von 1908
und trägt den Namen „Alt-Herren-Verband des Ober-Realschul-Ruder-Clubs 'Wiking'
von 1908“. Der Sitz des Vereins ist Kiel. Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen.
§ 2 (Zweck)
I. Der AHV verfolgt den
Zweck, den Schulrudersport an der Max-Planck-Schule, früher OR II, zu fördern,
indem er die aktiven Ruderer durch ideelle und materielle Zuwendungen
unterstützt.
II. Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 (Mitgliedschaft)
I.
Mitglieder des AHV können die ehemaligen Ruderer und Protektoren des O.R.R.C
„Wiking“ werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen seine
Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
II. Der
Vorstand oder die Mitgliederversammlung können auch anderen, die sich um den
Verein verdient gemacht haben, die (Ehren-) Mitgliedschaft verleihen.
§ 4 (Geschäftsjahr)
Das
Geschäftsjahr beginnt am 1.Januar und endet am 31.Dezember.
§ 5 (Vorstand)
I. Der
Vorstand setzt sich zusammen aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftwart d) dem Kassenwart.
II. Der
Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit bis auf
weiteres gewählt. Der Kassenwart muss jährlich entlastet werden.
III. Der
Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand
wird durch den 1. Vorsitzenden, dieser in der Reihenfolge von Abs. I b), c), d)
vertreten.
IV. Der
Vorstand kann bei Bedarf die Aufgaben anders verteilen oder sich bei
vorzeitigem Ausscheiden durch Zuwahl ergänzen. Er kann einen Beisitzer mit der
Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen. Absatz III bleibt unberührt.
§ 5a (Beirat)
I. Zur
Unterstützung des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung einen Beirat, der
aus bis zu 5 Beisitzern besteht. Diese sind nicht berechtigt, den Verein nach
außen zu vertreten.
II. Bei
Bedarf kann der Vorstand den Beirat bis zur nächsten Mitgliederversammlung
ergänzen.
§ 6 (Mitgliederversammlung)
I. Die
Mitgliederversammlung findet zu Beginn jeden Jahres als ordentliche sowie durch
Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 4 Mitgliedern als
außerordentliche statt.
II. Die
Versammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, der die Mitglieder unter Angabe
der Tagesordnung mindestens 1 Woche vorher einzuladen hat.
III. Jedes
Mitglied, das mit dem Beitrag nicht im Verzug ist, ist stimmberechtigt und
wählbar. Der Protektor und der Vorstand der Aktivitas können anwesend sein und
Anträge stellen.
IV. Der 1.
Vorsitzende leitet die Versammlung. Bei seiner Verhinderung gilt § 5 III
entsprechend. Es ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter
gegenzuzeichnen ist.
§ 7 (Notversammlung)
I. Ist
eine Mitgliederversammlung nicht gem. § 8 beschlussfähig, so kann der Vorstand
sie erneut innerhalb von 3 Wochen einberufen. Diese Notversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder einschl. 1 vertretungsberechtigten
Vorstandsmitgliedes erschienen sind. Die Vorschrift des § 6 gilt entsprechend.
Die Mitglieder sind auf die Folgen des Ausbleibens hinzuweisen.
II. Die Notversammlung
gilt als Mitgliederversammlung und übt deren Rechte aus. Die Auflösung des
Vereins kann nicht beschlossen werden.
§ 7 a (Schriftlicher Beschluss)
I. In
dringenden Fällen oder auf Beschluss einer Mitgliederversammlung hat der
Vorstand einen schriftlichen Beschluss der Mitglieder herbeizuführen. Dies gilt
nicht für die Vorstandswahl und die Entlastung des Kassenwartes. Den
Mitgliedern ist eine Frist von 3 Wochen zur Erklärung zu setzen.
II. Für
die Beschlussfassung gelten § 6 Abs III, Satz1 und § 8 mit der Maßgabe, dass
die Mehrheit der schriftlich abgegebenen Stimmen entscheidet.
III. Das
Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern mitzuteilen.
§ 8 (Beschlussfassung)
I.
Beschlussfähig ist eine Versammlung, wenn mindestens 8 Mitglieder
einschließlich eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds anwesend sind.
II. Es
entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, wenn die Satzung nichts
anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters
den Ausschlag.
§ 9 (Satzungsänderung)
I. Die
Satzung kann nur mit 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder geändert werden.
In dringenden Fällen genügt ein mit 3/4-Mehrheit gefasster Beschluss. Jede
Satzungsänderung ist den Mitgliedern mitzuteilen.
II. Für
eine schriftliche Änderung gelten § 7 a und vorstehender Absatz entsprechend
mit der Maßgabe, dass anstatt der erschienenen Mitglieder die abgegebenen
schriftlichen Stimmen entscheiden.
§ 10 (Beitrag)
I. Der
Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung bis auf weiteres
festgelegt. Er ist spätestens am 30. Juni des laufenden Jahres fällig.
II. Der
Eintritt im Laufe des Geschäftsjahres verpflichtet zur Zahlung des
Gesamtbetrages.
§ 11 (Austritt)
I. Ein
Mitglied kann seinen Austritt nur zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich
gegenüber dem Vorstand erklären.
II. Die
Ansprüche des Vereins, insbesondere auf Zahlung des Jahresbeitrages, bleiben
unberührt. Das Mitglied verliert alle Rechte gegenüber dem Verein.
§ 12 (Ausschließung)
I. Die
Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus wichtigem Grund, insbesondere wegen
Verzuges mit 3 Jahresbeiträgen, ausschließen. Dazu ist ein mit 3/4-Mehrheit
gefasster Beschluss erforderlich.
II. Für
die Beziehungen zwischen dem Verein und dem Ausgeschlossenen gilt § 11,
II.
§ 13 (Auflösung)
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den „Verein der Freunde der Max-Planck-Schule Kiel“,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
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Fassung
vom 23.09.1994
(es wird zur besseren Lesbarkeit allgemein in männlicher Form
artikuliert, gemeint sind sowohl männliche, weibliche als auch diverse
Personen).
Allgemeines
§ 1 Die Ruderordnung regelt den Ruderbetrieb in der Aktivitas und
dem Altherrenverband (AHV) des O.R.R.C. „Wiking“.
§ 2 Der O.R.R.C. „Wiking“ stellt seinen Mitgliedern zu einem
niedrigen Vereinsbeitrag vergleichsweise sehr teure und empfindliche
Sportgeräte zur Verfügung. Ein pfleglicher und sachgemäßer Umgang mit den
Booten und dem sonstigen Material muss deshalb eine Selbstverständlichkeit für
alle Nutzer sein. Die vorliegende Ruderordnung soll insbesondere die
Berechtigung zur Nutzung der Boote und die damit verbundenen Pflichten
festlegen, sowie Unfälle oder Beschädigungen vermeiden helfen.
§ 3 Verhaltensregeln
für Ruderer
§ 3.1 Versammlungen, Rudern und Bootsarbeiten sind offizielle
Veranstaltungen des Clubs, an denen jedes Mitglied nach Aufforderung teilzunehmen
verpflichtet ist. Pünktliches Erscheinen ist Pflicht.
§ 3.2 Die Mitglieder haben sich bei der sportlichen Betätigung, bei
Vereinsveranstaltungen, in der Öffentlichkeit und auf dem Wasser so zu
verhalten, dass das Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird.
§ 3.3 Jedes Boot kann eine Flagge des Clubs führen. Vorbeifahrende
Boote sollten gegrüßt werden.
§ 3.4 Bei Rennveranstaltungen sollte der Dress einer Mannschaft
einheitlich sein.
§ 4 Befähigungsnachweise
§ 4.1 Die Skiffführerprüfung:
Nach Absprache mit dem Protektor und dem Ausbilder kann der Aktive die
Skiffführerprüfung absolvieren. Die Skiffführerprüfung wird durch den Vorstand
der Aktivitas in Anwesenheit des Protektors abgenommen. Die Skiffführerprüfung
erstreckt sich auf:
a) Nachweis der Fertigkeit im Skiff;
b) Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Ruderordnung und der Satzung;
c) Kenntnis der Ruderbefehle;
d) Beherrschung der wichtigsten Bestimmungen des Schifffahrtsrechts, wobei
insbesondere Wert auf die Ausweich- und Überholregeln sowie die Signal- und
Lichterführung zu legen ist;
e) Verhalten bei Bootsunfällen.
§ 4.2 Die Bootsführerprüfung:
Schülerruderer, die über ausreichende Erfahrung im Rudersport verfügen, können
die Bootsführerprüfung ablegen. In der Bootsführerprüfung hat der
Schülerruderer folgende Fähigkeiten in einem praktischen und theoretischen Teil
nachzuweisen:
a) Kenntnisse (im Riemenrudern und) im Skullen;
b) Materialkunde (Boote und Zubehör);
c) Behandlung des Gerätes;
d) Ruderbefehle und deren praktische Anwendung;
e) Kenntnis der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bzw. der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Betriebsordnung für den Kielkanal,
soweit Wasserstraßen innerhalb des Gültigkeitsbereichs dieser Ordnung befahren
werden sowie der für die örtlichen Bereiche ergangenen Bestimmungen;
f) Erkennen von Mängeln am Gerät;
g) Erkennen von Fehlern in der Körper- und Wasserarbeit und deren Abstellung;
h) Verhalten bei Bootsunfällen;
i) Steuern eines Vierers auch unter ungünstigen Bedingungen (Wind, Strömung,
An- und Ablegen, Fahrten durch eine Enge, Wenden in einer Enge, usw.).
Die Prüfung wird durch den VKSR in Anwesenheit des Protektors abgenommen.
§ 4.3 Wiederholung von Prüfungen: Wer die Prüfung dreimal nicht
bestanden hat, darf ein viertes Mal nicht zugelassen werden.
§ 4.4 Gesundheitliche Befähigung: Zur Teilnahme am Renntraining bedarf
es bei Minderjährigen der Zustimmung durch die Erziehungsberechtigten, des
Schul- oder Sportarztes und des Protektors.
§ 5 Abläufe beim Rudern
§ 5.1 Grundsätzliches
§ 5.1.1 Zu Beginn des Rudertermins einigen über
Mannschaftszusammensetzung, Fahrtziel, Bootstausch, Zwischenanleger und
geeignete Boote, sowie Bestimmung des verantwortlichen Bootsführers (bei
mehreren); der Bootsführer trägt die volle Verantwortung vor, während und nach
der Fahrt. In Einzelfällen kann in Absprache mit dem Vorstand ein „erfahrener
Ruderer“ die Aufgaben des Bootsführers wahrnehmen.
§ 5.1.2 Als „erfahrener Ruderer“ gilt:
a) wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und
b) die Skiffführerprüfung bestanden hat und
c) eine zweijährige Ruderpraxis nach der Skiffführerprüfung
nachgewiesen hat.
§ 5.1.3 Die Vorstand oder der Protektor können
Mitglieder als „erfahrener Ruderer“ einstufen.
§ 5.2 Rudertour
§ 5.2.1 Vor der Fahrt Eintragung in das Fahrtenbuch
entsprechend Standarddaten, der Bootsführer überprüft die Fahrbereitschaft des
zu benutzenden Bootes. Der Name des verantwortlichen Bootsführers ist in die
Spalte „Steuermann“ des Fahrtenbuches einzutragen. Bei ungesteuerten
Mannschaftsbooten ist der Name des Bootsführers in der Spalte „Mannschaft“ an
erster Stelle zu nennen
§ 5.2.2 Örtliche Gefahrenquellen sind vor der Fahrt
eingehend zu erörtern.
§ 5.3 Zuwasserbringen des Bootes
Erst sind Skulls/Riemen, Steuer und sonstige Ausrüstungsteile auf den Steg
bringen, dann erst das Boot sorgsam zu Wasser bringen.
§ 5.4 Auf dem Wasser
§ 5.4.1 Das Verhalten auf dem Wasser regeln
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bzw. Seestraßen-Ordnung (SSchStO/SStO) und die örtlichen Vorschriften und Regelungen.
§ 5.4.2 Dem Umwelt- und Landschaftsschutz ist Rechnung
zu tragen.
§ 5.5 Nach der Fahrt
§ 5.5.1 Zuerst Böcke aufstellen, dann gemeinschaftlich
Boot sorgfältig aus dem Wasser nehmen und vor die Halle zur Reinigung bringen,
Boot gemeinschaftlich reinigen und trocknen (auch dann, wenn das Boot vor der
Fahrt schmutzig war); der Rest der Mannschaft holt dann erst Skulls/Riemen
usw., ebenfalls reinigen. Boote und sonstiges Material möglichst trocken in die
Halle bringen. Steuermann oder Bootsführer tragen die Fahrt im Fahrtenbuch aus.
Die Dollen und die Manschetten sind von Schmiermitteln zu reinigen.
§ 5.5.2 Besondere Vorkommnisse / Unfälle / Schäden
sind unbedingt im Fahrtenbuch zu vermerken und speziell Bootsschäden in die
Bootskartei einzutragen (genaue Beschreibung der Schäden). Bootsführer müssen
ein beschädigtes oder nicht mehr fahrbereites Boot unbedingt vorläufig sperren
und dem Bootswart melden. Die Sperrung ist am Boot kenntlich zu machen.
Weiteres regelt § 8 der Ruderordnung.
§ 6 Regelung der
Bootsnutzung
§ 6.1 Die Nutzung der Boote während der AG-, Trainings- und
Grundkurszeiten wird von den Ausbildern oder dem Protektor/Kurslehrer geregelt.
Sie tragen während der Ausbildung die Verantwortung für alle Boote, auch wenn
sie selbst nicht mitrudern. Der Verantwortliche kann die Verantwortung an
Bootsführer übertragen.
§ 6.2 Anfänger und auch fortgeschrittene Ruderer dürfen nur in
Anwesenheit ihres Ausbilders bzw. mit einem Bootsführer rudern (entsprechend §
6.1).
§ 6.3 Eine Unter- oder Überbesetzung von Booten ist nur in
Ausnahmefällen zulässig. Eine Überbelastung von Booten ist generell verboten.
§ 6.4 Bootsführer haben normalerweise das Recht zur Nutzung aller Boote
auf Tagesfahrten innerhalb der Reviergrenzen (Linie Laboe-Strande, Oppendorfer Mühle und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals);
das Kreuzen der Außenförde nördlich Falkenstein ist verboten. Eine Fahrt über
diese Reviergrenzen hinaus und mehrtägige Fahrten gelten als Wanderfahrten.
§ 6.5 Wanderfahrten
§ 6.5.1 Wanderfahrten können nur von Mitgliedern des
Ruderclub Kieler Förde (RCKF) im Rahmen der Vereinsordnung durchgeführt werden.
Eine Genehmigung des Schulleiters/Protektors ist nicht erforderlich, aber die
Fahrt ist beim Vorstand des RCKF anzumelden und mit dem Vorstand der Aktivitas
oder dem Protektor abzuklären. Der Fahrtenleiter (nicht der einzelne
Bootsführer) muss volljährig und zur Leitung der geplanten Fahrt fähig sein
(wünschenswert: Jugendleiterlizenz, Bootsführerprüfung, Erfahrung durch mehrere
Wanderfahrten).
§ 6.5.2 Für Wanderfahrten gelten die Richtlinien des
Verbandes Kieler Schülerrudervereine (VKSR).
§ 6.6 Wochenendfahrten und Wanderfahrten, die für Schüler als
schulische Veranstaltungen gelten, bedürfen rechtzeitig einer schriftlichen
Genehmigung durch den Schulleiter. Die Genehmigung muss durch den Protektor
beantragt werden. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
a) Bootsname
b) Besatzung
c) Route der Fahrt und Ziel
d) vorgesehene Fahrtdauer.
§ 6.7 Bei Landung am Strand ist das Boot aus dem Wasser zu tragen und
so an den Strand zu legen, dass es vor Wellen geschützt ist. Es muss eine Wache
beim Boot bleiben, die auf Anordnung des Bootsführers regelmäßig abzuwechseln
ist.
§ 6.8 Nur für Aktive gilt: Nach § 117 des Schleswig-Holsteinischen
Schulgesetzes von 1990 werden Schüler beim Rudersport durch die
Gemeindeunfallversicherung nur dann geschützt, wenn es sich um eine schulische
Veranstaltung im Sinne § 117 Abs 1 + 2 Schulgesetz mit Bezug auf § 36 Abs 2 + 3
und § 49 Abs 4 handelt. Bei rein außerschulischen Veranstaltungen besteht kein
Versicherungsschutz über die Gemeindeunfallversicherung.
§ 7 Einschränkung der
Bootsnutzung
§ 7.1 Gerudert werden darf zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang.
Mit einer Beleuchtung gemäß Seestraßen-Ordnung dürfen auch gesteuerte Boote
nach Sonnenuntergang nicht mehr losrudern. Die Heimfahrt ist bei
Sonnenuntergang umgehend anzutreten. Mit ungesteuerten Booten darf bei
Dunkelheit nicht gerudert werden.
§ 7.2 Bei Nebel (Marinearsenal ist nicht zu erkennen) oder bei Gewitter
darf nicht gerudert werden. Bei aufziehendem Nebel oder bei überraschendem
Gewitter ist sofort das nächste Ufer aufzusuchen (ggf. Eltern/Bootshaus
telefonisch benachrichtigen). Bei starkem Wellengang (Schaumkämme vor dem
Bootshaus) muss das Rudern unterbleiben, ggf. muss zum letzten noch sicheren
Anleger zurückgerudert werden.
§ 7.3 Vor jeder Saison stellt der 1.Bootswart eine
Bootsbenutzungsordnung auf, die den einzelnen Booten bestimmte Reviere, Ziele
und Zwecke zuordnet.
§ 7.4 Mit Einern und Rennbooten darf in der
Zeit vom 1.November bis zum 31. März nicht ohne enge Motorbootbegleitung
gerudert werden.
§ 7.5 Unter Alkoholeinfluss darf nicht gesteuert werden, und es dürfen
keine ungesteuerten Boote geführt werden.
§ 8 Sperrung von Booten
Mit
gesperrten Booten darf nicht gerudert werden. Eine vorläufige Sperrung müssen
alle Bootsführer nach der Beschädigung bzw. bei Erkennen von entsprechenden
Mängeln/Schäden aussprechen. Die längerfristige Sperrung von Booten wird von
den Bootswarten vorgenommen.
§ 9 Ordnung und
Sauberkeit
Ordnung und
Sauberkeit in der Bootshalle sind kein Selbstzweck, sondern die Grundlage eines
funktionierenden Ruderbetriebes. Alle Ruderer sind deshalb aufgefordert, sich
auf dem gesamten Bootshausgelände entsprechend zu verhalten; d.h., vor allem
die Bootshalle und die Umkleideräume nebst Sanitäreinrichtungen sind sauber zu
hinterlassen. Die Boote und Ausrüstungsgegenstände müssen gereinigt und trocken
an den dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt werden.
§ 10 Bootsdienst
§ 10.1 Grundsätzlich sind alle Boote und Zubehör im
Interesse aller Ruderer pfleglich und umsichtig zu behandeln. Jeder Ruderer ist
zum Bootsdienst verpflichtet.
§ 10.2 Jedes aktive Mitglied hat im Laufe eines
Geschäftsjahres so viel Bootsarbeiten zu leisten, wie es der Bootswart
festsetzt. Nichterfüllen zieht sofortige Bestrafung nach sich (siehe
Strafsatzung der Aktivitas).
§ 11 Haftung bei Schäden
/ Verstößen gegen geltendes Recht
§ 11.1 Bootsbesatzungen haften für die von ihnen
verursachten Schäden insofern, und zwar gemeinschaftlich, als dass sie sich
aktiv um die Behebung dieser Schäden in Zusammenarbeit mit dem Bootswart
bemühen. Über die möglichen Kosten muss im Einzelfall entschieden werden.
§ 11.2 Alle Bootsbesatzungen haben sich an die
Bestimmungen der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung zu halten. Für verhängte
Strafen bei Verstößen ist die Mannschaft selber haftbar.
§ 12 Strafen
§ 12.1 Für Aktive gilt die jeweils gültige
Strafsatzung des O.R.R.C. „Wiking“.
§ 12.2 Bei wiederholten Zuwiderhandlungen von
Ruderern gegen die vorliegende Ruderordnung kann der Vorstand in Absprache mit
dem Protektor ein Ruderverbot aussprechen.
§ 13 Durchführbarkeit
Sollten
Teile der vorliegenden Ruderordnung undurchführbar oder rechtlich unhaltbar
sein, werden sie durch geeignete Paragraphen ersetzt. Die Ruderordnung wird
deshalb nicht in ihrer Gesamtheit unwirksam.
§ 14 Änderung der
Ruderordnung
Die
Ruderordnung kann durch eine paritätisch besetzte Kommission aus je drei
Mitgliedern der Aktivitas und des AHV des O.R.R.C. „Wiking“ sowie des
Protektors einstimmig geändert werden. Die Kommissionsteile werden von den
jeweiligen Vorständen entsandt.
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Der Bootsbestand des Wiking
umfasst zurzeit Boote mit einer ausgewogenen Typenvielfalt. Nach intensiven
Bemühungen in den vergangenen Jahren befinden sich die meisten Boote in einem
zufrieden stellenden bis gutem Zustand. Die höchste Jahreskilometerleistung
erreichen traditionell die geklinkerten Gig-Doppelzweier und Gig-Vierer. Diese
Boote werden intensiv für Wanderfahrten und Kurztouren eingesetzt. Es folgen in
der Statistik die C-Vierer und Trainingsskiffs, die von vielen Mitgliedern bei
zahlreichen Trainingsfahrten genutzt werden.
Die aufgelistete
Bootskilometerleistung erfasst die Jahre bis einschließlich 2022. Es werden die
folgenden Abkürzungen verwendet:
H: Das Boot ist aus Holz gefertigt.
K: Außenhaut ist aus Kunststoff gefertigt.
Zunächst wurde dafür Glasfaserverstärkter Kunststoff verwendet, heute wird
statt der Glasfaser teilweise oder vollständig die sehr viel stabilere und
beständigere Kohlefaser genutzt.
Gliederung der Gig-Boote:
A: A-Boote sind 1m breit und fast immer auch
geklinkert.
B: B-Boote sind schmaler als A-Boote, nämlich 0,8m
breit, und ansonsten von gleichartiger Ausführung, d.h. geklinkert.
C: C-Boote sind wie die B-Boote ebenfalls 0,8m
breit, besitzen aber eine glatte Bootshaut. Diese Bootshaut wird entweder aus
formverleimtem Sperrholz oder aber aus faserverstärktem Kunststoff hergestellt.
D: D-Boote sind wie A-Boote 1m breit, haben aber
eine glatte Außenhaut wie C-Boote.
E: E-Boote sind 0,9 m breit und besitzen eine
glatte Außenhaut.
x: Das x steht für „Doppel“ bzw. Skullboote.
2/4: Diese Zahl gibt die Anzahl der Ruderplätze an.
+: Neben den Ruderern ist häufig auch eine
Steuerfrau bzw. ein Steuermann an Bord, der hierfür vorgehaltene
Steuermannsplatz wird durch das „+“ Zeichen gekennzeichnet.
Die Übersicht ist in Teilen noch unvollständig und vielleicht auch
nicht ganz korrekt. Hinweise und Ergänzungen zu unseren Booten, aber auch zum
Bootshaus oder sonst zur Geschichte des Vereins, an die Redaktion sind daher
sehr willkommen.
(Stand Februar 2024)
I. Aktuelle Boote |
Name |
Bootstyp |
Werft |
Baujahr/ Anschaf-fung |
gefahren bis |
Gesamt- kilometer
(Stand 2023) |
Anschaffungs-preis/ Sonstiges |
1. Einer |
Kopenhagen |
K-Trimmi |
Hasle (N) |
1986 |
|
4.573 |
|
|
Snert |
K-Skiff |
Hasle (N) |
1986 |
|
3.567 |
|
|
Sven Glückspilz |
K-Skiff |
Schröder (Geesthacht) |
1996 |
|
1.969 |
|
|
Diether |
K-Skiff T 18 |
Empacher (Eberbach) |
2009 |
|
675 |
|
|
Henning |
K-Skiff |
?/2018 |
|
109 |
Geschenk |
|
|
Ute |
K-Skiff |
|
?/2018 |
|
57 |
Geschenk |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sventana |
K-C-Einer |
Baumgarten (Warin) |
2018 |
|
493 |
|
|
Riga |
K-Skiff |
Bootswerft Hasle Norwegen |
1980-er |
|
|
Geschenk |
|
|
|
|||||
2.Zweier |
Max-Planck |
H-B-2x+ |
Karlisch (Mölln) |
1966 |
|
26.645 |
DM 4.021.- |
Dr, Möllgaard |
H-B-2x+ |
Empacher (Eberbach) |
1974 |
|
18.590 |
DM 7.050.- |
|
|
Reykjavik |
H-C-3/2x+ |
Finke und Sommerfeld (Mölln) |
1991 |
|
5.502 |
|
|
Tallin |
H-B-2x(+) |
Empacher (Eberbach) |
?/1997 |
|
4.595 |
DM 5.000.- |
|
Freya |
H-C-2x+ |
?/2014 |
|
712 |
Geschenk von Germania |
|
|
Odin |
K-Renn-2x |
?/2018 |
|
359 |
Geschenk der RG NMS |
|
|
|
|
|||||
3.Dreier |
Kalle |
K-C-3x+ |
W. Kahl (Wetzlar) |
2008 |
|
5307 |
€ 12.200.- |
|
|
|
|
|
|
|
|
4. Vierer |
Stockholm |
H-C-4+/4x+ |
Rehberg (Celle) |
1983 |
|
9.947 |
|
|
Denta Doc |
H-B-4x+ |
Göhr (Berlin) |
1994 |
|
7.250 |
|
Photon |
K-C-4x+ |
W. Kahl (Wetzlar) |
2001 |
|
6.763 |
DM 19.550.- |
|
|
H-Quer |
K-C-4+ |
W. Kahl (Wetzlar) |
2004 |
|
1.344 |
€ 10.444.- |
|
Abi 62 |
K-Renn-4x+ Odyssey |
WinTech (C) |
2012 |
|
2.454 |
|
|
Rom 1960 |
K-Renn 4x+ |
2022 |
|
8 |
||
|
|
|
|||||
|
|
|
|
|
|
|
|
II. Archiv |
Name |
Bootstyp |
Werft |
Baujahr/ Anschaf- fung |
gefahren bis |
Gesamt- kilometer (Stand 2017) |
Anschaffungs- preis/ Sonstiges |
1. Einer |
Dr. Thomsen |
K-Skiff |
|
1963 |
1969 |
4.312 |
DM 900.- |
|
Brandenburg |
K-Skiff |
Empacher (Eberbach) |
1966 |
1980 |
4.172 |
DM 1.445.- |
|
Dr. Heller |
K-Skiff |
Empacher (Eberbach) |
1969 |
1975 |
3.009 |
DM 1.551.- |
|
AH F. Pohl |
K-Skiff |
Empacher (Eberbach) |
1973 |
1990 |
3.298 |
DM 1.900.- |
|
Winterbek |
K-Skiff |
Empacher (Eberbach) |
1975 |
1992 |
1.414 |
|
|
Oslo |
K-Skiff |
Hasle (N) |
1979 |
1991 |
4.221 |
|
|
Tilbud |
K-Skiff |
Hasle (N) |
1985 |
2015 |
4.964 |
|
|
Quak |
K-Skiff |
|
?/1991 |
1996 |
97 |
|
|
Hamlet |
K-Skiff |
|
?/1991 |
1997 |
51 |
|
|
Hägar |
K-Skiff |
Hasle (N) |
?/1991 |
2008 |
138 |
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|
Snorre |
K-Skiff |
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?/2015 |
2018 |
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Geschenk von Germania |
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Ylva |
K-Skiff |
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?/2015 |
2018 |
|
-“- |
|
Faxe |
K-Skiff |
|
?/2015 |
2018 |
|
-“- |
|
Halvar |
K-Skiff |
|
?/2015 |
2018 |
|
-“- |
|
Helsinki |
K-Trimmi |
Hasle (N) |
1982 |
2022 |
8.385 |
DM 2.712.- |
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Holtenau |
K-C-Einer |
|
?/2018 |
2023 |
166 |
Geschenk von Germania |
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2. Zweier |
Dr. Möller |
H-A-2+/2x+ |
Pirsch (Berlin) |
1961 |
1989 |
14.277 |
DM 2.615.- |
|
Dr. Heller |
H-2 |
Perdeß (Cöpenick) |
1926 |
|
1.817 (1927) |
|
|
Joe |
K-Renn-2x |
Hasle (N) |
1989 |
2023 |
3.286 |
DM 6.290.- |
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3. Vierer |
Frithjof |
H-A-4+ (Viertel-ausleger) |
Lürssen (Bremen) |
1908 |
1929 |
4.043 (1909, 1922, 1923),
1927) |
RM 595.- Totalverlust nach Strandung vor Heiligenhafen? |
|
Ingeborg |
H-A-4+ (Halbaus-leger) |
Lürssen (Bremen) |
1909 |
1945? |
1.724 (1909,1922 ,1923,
1927) |
RM 655.- |
|
Wiking I |
H-A-4+ |
Deutsch (Berlin) |
1912 |
? |
1.127(1922 + 1923 + 1927) |
Galt bis 1924 als Rennboot |
|
Dr. Mordhorst |
H-A-4+ |
Perdeß (Cöpenick) |
1925 |
? |
409 (1927) |
RM 1.580.-, Rennboot |
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Sartori |
Gigvierer |
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?/1926 |
1928 |
|
Kauf vom EKRC; Verkauf an Ravensberg |
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Geheimrat Heyer |
Seegig |
Leux (Frankfurt) |
1908/ 1926 |
? |
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1936 schwerer Schaden über RM 650.-, gekauft vom RC Holstein |
|
Wiking |
H-A-4+ |
Pirsch (Berlin) |
1937 |
? |
|
RM 890.- |
|
Wiking |
H-A-4+ |
|
?/1949 |
? |
|
|
|
Wittekind |
Gigvierer |
|
?/1951 |
? |
|
gekauft vom RC Mark |
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Agamemnon |
H-A-4+ |
|
1955 |
1969 |
6.300 |
|
|
Hektor |
H-C-4+ |
Karlisch
(Mölln) |
1955 |
1982 |
7.792 |
|
|
Odysseus |
H-A-4+ |
|
1957 |
1975 |
7.610 |
|
|
Achill |
H-C-4+ |
Karlisch
(Mölln) |
1964 |
1989 |
8.205 |
DM 3.915.- |
|
Wiking III |
Renn-4+ |
Karlisch
(Mölln) |
1968 |
1989 |
1.336 |
DM 5.320.- |
|
Lübeck |
H-B-4x+ |
|
1936/ 1972 |
2018 |
11.448 |
gekauft von der Lübecker FrauenRG |
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Dr. Mordhorst |
K-C-4x+ |
Empacher
(Eberbach) |
1977 |
1998 |
8.848 |
|
|
Wellingdorf |
H-A-4+ |
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?/1983 |
2014 |
2.885 |
Geschenk von RR Triton |
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Mordhorst II |
H-C-4+ |
Karlisch
(Mölln) |
?/1995 |
2005 |
287 |
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Nordmark |
Halbaus-leger 4er |
|
? |
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|
Kastendollen |
4. Andere Boote |
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Tip |
Kajak |
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1975 |
1995 |
1.483 |
|
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Tap |
Kajak |
|
1975 |
1997 |
1.209 |
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